»The Shape of Things to Come«

ÆON-Z
Infodienst Futurmedia














Onlinemagazin über strategische Zukunftsentwicklungen in
Gesellschaft, Geopolitik, Sicherheit, Wirtschaft, Wissenschaft und Technik

SATZUNG DES VEREINS
(Entwurf)

§ 1) Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ÆON-Z. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Filderstadt (Baden-Württemberg).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr läuft das Geschäftsjahr vom 07. April bis zum 31. Dezember 2025.

§ 2) Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Filderstadt (entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke«, § 52 der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung nach § 52 Absatz 2, Nr. 1 der Abgabenordnung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe nach § 52 Absatz 2, Nr. 7 der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Forschungsaufträgen, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Information und Bildung der Öffentlichkeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3) Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat höchstens 17 ordentliche und zusätzlich außerordentliche Mitglieder. Außerordentli-che Mitglieder haben im Unterschied zu ordentlichen Mitgliedern kein Stimmrecht in Mitgliederver-sammlungen.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, sofern sie mit den Vereinszwecken übereinstimmt und bereit ist, diese zu fördern.
(3) Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden, die mit den Vereinszwecken übereinstimmt und bereit ist, den Verein ideell und/oder finanziell zu unterstützen.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(5) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam (§ 6.1).
(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit er-nennen.

§ 4) Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Aus-tritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, ein außeror-dentliches Mitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) vorsätzlich das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate nach Fälligkeit mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mit-gliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlus-ses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem ordentlichen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Dem außerordentlichen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bzw. vor dem endgültigen Vor-standsbeschluss mitzuteilen.

§ 5) Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins ÆON-Z aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins ÆON-Z zu fördern, insbesondere regel-mäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben und die Aktivitäten des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6) Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr von 50,00 Euro zu entrichten. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus, bis spätestens 31. März eines jeden Jahres, fällig werdenden Mitgliedsbeitrag in Höhe von 100,00 Euro zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand mit Mehrheits-beschluss und Zustimmung des Vorsitzenden. Der Vorstand kann Ausnahmen davon treffen.
(3) Dem einzelnen Mitglied bleibt unbenommen, nach Selbsteinschätzung einen höheren Mitgliedsbei-trag zu leisten.
(4) Ehren- und Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und/oder den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7) Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder
b) der Vorstand
c) der Beirat, über dessen Zusammensetzung und Kompetenzen allein der Vorstand entscheidet.

§ 8) Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
(3) Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Ämter/Funktionen geschaffen werden. Diese Perso-nen sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit im Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und regelmäßig überprüft. Zuständig für den Ab-schluss, die Änderung und die Beendigung des Dienstvertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag) ist die Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand kann jederzeit – auch aus den eigenen Reihen – einstimmig einen Geschäftsführer bestellen.

§ 9) Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10) Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jah-ren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vor-zeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein ordentliches Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11) Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll ein-gehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ordentliche Mitglieder an-wesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12) Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder ist zuständig für die Entscheidungen in folgen-den Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen sowie Entscheidung über die Höhe der Vergütung,
g) die Auflösung des Vereins.

§ 13) Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberu-fen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes ordentliche Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesord-nung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden or-dentlichen Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mit-gliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Inte-resse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schrift-lich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem, durch die Mitgliederversammlung zu wählenden, Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Ver-einsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Be-schlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15) Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Per-sonen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbe-günstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes gemäß Abgabenord-nung, § 52 Absatz 2, Nr. 14.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Filderstadt, den 06. April 2025